Schüler-BAföG: Das musst du wissen

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Das Schüler-BAföG wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt, das die staatliche Unterstützung von Studenten und Schülern regelt. Das Gesetz gehört zum Sozialgesetzbuch (gem. § 68 SGB I), weshalb BAföG-Leistungen Sozialleistungen sind. Es wird unter bestimmten Voraussetzungen für die Kinder einkommensschwacher Eltern oder für Schülerinnen und Schüler in einer Erwachsenenqualifizierung mit geringem Einkommen (auch dem des Ehepartners) gewährt.

Wer erhält Schüler-BAföG?

Im Jahr 2018 beziehen rund 260.000 SchülerInnen in Deutschland Schüler-BAföG. Die Förderung ergibt sich aus § 12 BAföG. Die Förderung ermöglicht ihnen einen Ausbildungsweg unabhängig von der finanziellen Lage ihrer Eltern. Schüler-BAföG erhalten SchülerInnen ab der 10. Klasse, wenn sie nicht daheim wohnen, sowie SchülerInnen, die einen berufsqualifizierenden oder weiterführenden Schulabschluss anstreben. Die Höhe der Förderung hängt im Einzelfall von der Schulform ab. Es gibt SchülerInnen, die nach der abgeschlossenen Berufsausbildung noch die Abendrealschule besuchen oder das Abitur mithilfe von Schüler-BAföG nachholen, sie erhalten einen höheren Satz. Das Schüler-BAföG ist ein staatlicher Zuschuss, kein Kredit.

Die Regelungen für das Jahr 2017/2018 nach § 12 BAföG

Schüler-BAföG unterscheidet sich juristisch nicht prinzipiell vom Studenten-BAföG. Die Schulart und weitere Faktoren bestimmen die Höhe des Fördersatzes. Beantragen können das BAföG Schülerinnen und Schüler grundsätzlich, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnen, eigene Kinder betreuen und/oder verheiratet waren oder sind, für förderfähige Schulformen wie Berufsfachschulen und Fachoberschulen ohne Voraussetzung einer vorherigen Berufsausbildung, Klassen der beruflichen Grundbildung und (ab Klassenstufe 10) Gymnasien sowie Real-, Haupt- und Gesamtschulen. Für diese Fälle beträgt der BAföG-Höchstsatz 590 Euro. Die Berufsfachschule mit einer mindestens zweijährigen Ausbildungsdauer und berufsqualifizierendem Abschluss sowie das Berufskolleg werden auch gefördert, wenn SchülerInnen noch bei ihren Eltern wohnen. Auch ein ergänzender Anspruch auf Hartz IV kann möglich sein. Der Höchstbetrag ohne eigenen Hausstand beträgt in diesem Fall 317 Euro, mit eigenem Hausstand 590 Euro. Ein Antrag auf BAföG lässt sich beim Bundesbildungsministerium unter Antragsformulare herunterladen. Er muss ausgefüllt an das zuständige BAföG-Amt geschictk werden.

Anspruchsvoraussetzungen für das Schüler-BAföG

Zunächst einmal ist der Besuch einer förderfähigen Schulform eine wesentliche Voraussetzung, um das BAföG für Schüler zu erhalten. Es kann auch bei einem Praktikum gewährt werden, wenn dieses zwingend zur Ausbildung gehört. Die Ausbildungsstätte bestimmt auch den Förderzeitraum. Bei der Voraussetzung der Wohnsituation gelten folgende Bedingungen:
  • Die Schule liegt zu weit von der elterlichen Wohnung entfernt.
  • Die Schülerin oder der Schüler betreuen eigene Kinder im eigenen Haushalt.
  • Der/die Schüler/in ist oder war verheiratet und führt deshalb einen eigenen Haushalt.
  • BAföG schließt den Anspruch auf Wohngeld aus.
Der Schulweg gilt auch dann als zu weit, wenn die Fahrt zwischen Schule und Wohnort an mindestens drei Wochentagen insgesamt (Hin- und Rückfahrt) über zwei Stunden beansprucht. Die Wartezeit nach und vor dem Unterricht zählt dazu. Ein zu Fuß zurückgelegter Kilometer wird mit 15 Minuten veranschlagt. Wenn SchülerInnen den Weg aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht zurücklegen können, erhalten sie das BAföG ebenfalls. Der Anspruch entfällt allerdings, wenn das BAföG-Amt eine passende Schule in zumutbarer Entfernung zum Elternhaus findet. Auch ein Härtefallantrag ist möglich, wenn der Ausbildungsverlauf durch ein ungewöhnliches Vorkommnis gefährdet ist. Eine weitere Voraussetzung ist die Altersgrenze (§ 10 BAföG). Bei Schulbeginn darf das 30. Lebensjahr nicht vollendet sein. Es gibt aber hiervon drei Ausnahmen:
  • Verhinderung des Ausbildungsbeginns durch Krankheit oder Behinderung
  • Ausbildungen, die unmittelbar aufeinander folgen
  • elternunabhängiges BAföG

Elternunabhängiges BAföG

BAföG kann elternunabhängig beantragt werden. Das Einkommen der Eltern wird dabei nicht berücksichtigt, was die Chancen auf BAföG deutlich erhöhen kann. Es ist dabei aber der Freibetrag zu berücksichtigen, der aktuell (2018) bei jährlich 4.880 Euro brutto liegt. Betroffen sind davon Schüler, die selbst etwas verdienen oder aus anderen Quellen Zuwendungen erhalten. Elternunabhängiges BAföG erhalten nur Schüler, die bei ihrem Ausbildungsbeginn das 30. Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzungen für diese BAföG-Variante sind:
  • Das Abitur soll nachgeholt werden.
  • Einschneidende persönliche oder familiäre Gründe haben den Ausbildungsbeginn vor dem vollendeten 30. Lebensjahr verhindert.
  • Der/die Schüler/in hat eigene Kinder bis maximal neun Jahre im Haus und arbeitet wöchentlich maximal 30 Stunden. Mit dem 10. Geburtstag eines eigenen Kindes erlischt der Anspruch auf elternunabhängiges BAföG.
Es gibt darüber hinaus noch einen Anspruch auf das elternunabhängige BAföG für jüngere SchülerInnen (unter 30 Jahre) unter folgenden Voraussetzungen:
  • Der/die Schüler/in hat fünf Jahre ab dem 18. Geburtstag und dem Ausbildungsbeginn gearbeitet.
  • Der/die Schüler/in hat eine Berufsausbildung und war schon erwerbstätig.
  • Der/die Schüler/in ist Vollwaise oder der Aufenthaltsort der Eltern ist unbekannt.

Weitere Fördermöglichkeiten für den Schulbesuch ohne Schüler-BAföG

Weitere Förderungen erhalten Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Austauschprogrammen mit dem Ausland. So regelt das PPP diese Förderung für deutsche Schülerinnen und Schüler, die ein Stipendiat für den Schulbesuch in den USA erhalten. Alternativ zu diesem Stipendium können Schülerinnen und Schüler aber auch ein Auslands-BAföG erhalten, das wiederum ein Schüler-BAföG wäre.  

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